Politik und Verwaltung

Verwaltung

Der Ortsgemeinderat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden (dem Ortsbürgermeister). Die ehrenamtlichen Ratsmitglieder werden von den wahlberechtigten Bürgern jeweils für die Dauer von fünf Jahren (09.06.2024) gewählt. Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder richtet sich nach der Größe der Ortsgemeinde und beträgt in Feusdorf 12 Ratsmitglieder.

Nach der Wahl am 09.06.24 setzt sich der Gemeinderat aus 2 Frauen und 11 Männern zusammen.

Derzeit wird die Ortsgemeinde Feusdorf durch den geschäftsführenden Ortsbürgermeister Franz-Josef Hilgers verwaltet. Da sich bei der Kommunalwahl kein Einzelbewerber zur Wahl stellte und auch kein Gemeinderatsmitglied sich zur Wahl bei der konstituierenden Sitzung im Juli 2024 zur Wahl stellte. F-J Hilgers ist nun seit 2004 Ortsbürgermeister der Gemeinde Feusdorf und wird bis zu dessen Entpflichtung die Amtsgeschäfte in der Gemeinde führen.

Die Ratsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.

Der Ortsgemeinderat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Seine Entscheidungen fasst der Ortsgemeinderat durch Beschluss. Soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, bedürfen seine Beschlüsse der Mehrheit der Stimmen der in der Sitzung anwesenden Ratsmitglieder. Über jede Sitzung des Ortsgemeinderats wird ein Protokoll angefertigt.

Ortsgemeinderat

Der Ortsgemeinderat ist die Vertretung der Bürger der Ortsgemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Ortsgemeinde fest und beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Ortsgemeinde, soweit er die Entscheidung nicht einem Ausschuss oder dem Ortsbürgermeister übertragen hat oder der Ortsbürgermeister kraft Gesetz zuständig ist.

Der Ortsgemeinderat ist unter anderem zuständig für die Entscheidung über:

– Satzungen der Ortsgemeinde
– Haushaltsplan der Ortsgemeinde
– Jahresrechnung sowie die Entlastung des Ortsbürgermeisters und der Beigeordneten
– Sätze und Tarife für öffentliche Abgaben oder für privatrechtliche Entgelte
– Verfügung über Gemeindevermögen
– Errichtung, die Erweiterung, die Übernahme und die Aufhebung öffentlicher Einrichtungen
– wirtschaftlicher Unternehmen sowie die Beteiligung daran

Der Ortsgemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung und erlässt eine Hauptsatzung.

Ortsbürgermeister

Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. Neben den ihm gesetzlich oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben obliegen ihm:

– die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderats im Benehmen mit den Beigeordneten und der Beschlüsse der Ausschüsse, soweit er selbst den Vorsitz führt
– die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse
– die laufende Verwaltung
– die Erfüllung der der Gemeinde gemäß § 2 übertragenen staatlichen Aufgaben

Die dauernde Übertragung der Entscheidung bestimmter Angelegenheiten auf den Bürgermeister ist durch die Hauptsatzung zu regeln.

Satzungen der Ortsgemeinde Feusdorf auf der Seite der Verbandsgemeinde Gerolstein.

Zusammensetzung des aktuellen Ortsgemeinderates